Hier wird unterschieden zwischen der WEG Verwaltung und der Verwaltung von Sondereigentum.
Bei der WEG Verwaltung ist Vertragspartner die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters richten sich im Einzelnen nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes, den Regelungen der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung, den zusätzlichen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, den Beschlüssen der Wohnungseigentümer und den Vereinbarungen im Verwaltervertrag.
Darüber hinaus besorgt der WEG Verwalter sämtliche zur Bewirtschaftung der Immobilie erforderlichen Geschäfte, soweit sie das gemeinschaftliche Eigentum umfassen. So hat er sich z.B. um Energieeinkauf, Pflege sowie die technische Betreuung und Wartung zu kümmern.
Bei der Sondereigentumsverwaltung ist Vertragspartner ein Wohnungseigentümer, der eine oder mehrere Eigentumswohnungen in einem oder verschiedenen Objekten besitzt. Mit Ausnahme der technischen Verwaltung des Wohnhauses handelt es sich um die gleichen Aufgaben wie im Bereich der Mietenverwaltung.
Die Mietenverwaltung beschäftigt sich mit der Verwaltung von vermieteten Wohnhäusern (meist Mehrparteienhäusern), die sich im Eigentum einer Person befinden.
Sie ist unterteilt in die kaufmännische Verwaltung und die technische Verwaltung. In der Mietenverwaltung gibt es keinen gesetzlichen Aufgabenkatalog, so dass sich die Aufgaben der Hausverwaltung einzig aus den getroffenen Vereinbarungen zwischen Objekteigentümer und Hausverwaltung ergeben.
Beispiele für die kaufmännische Verwaltung:
Vereinnahmung und Verwaltung des Mietzinses im Auftrage der Eigentümer, Vornahme von Mietanpassungen, Aushandlung von Mietverträgen sowie sonstigen gebäudespezifischen Verträgen
Budget und Wirtschaftsplanung.
Beispiele für die technische Verwaltung:
Betrieb und Kontrolle von Einrichtungen, wie z.B. Klingelanlage, Aufzug und Heizung, Kontrolle und Überwachung von Dienstleistern, wie z.B. Hausmeister, Hausreinigung, Wohnungsabnahmen und Neuvermietungen.